abs 88(1)Absatz einsWer fahrläss einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder(1)Absatz einsWer fahrläss einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder